Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Beendigung

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beitrag

§ 6 Gliederung des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vereinsvorstand

§ 10 Vereinsrat

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Haftpflicht

§ 13 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der am 11.07.1964 in Nordsteimke gegründete (wieder gegründete) Sportverein führt den Namen „ Sportverein Nordsteimke e.V.“ ( SV Nordsteimke e.V.)

2. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg, Ortsteil Nordsteimke, und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nummer 2VR351 eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Sportverein Nordsteimke e.V. mit Sitz in Nordsteimke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Beendigung

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Rasse.

2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bei Minderjährigen außerdem die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

3. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

4. Mit Eintritt in den Verein wird vom Mitglied gleichzeitig die Vereinssatzung bindend anerkannt.

5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung jeweils zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

6. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

7. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §4 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden;

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung – nicht nachkommt;

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem Betroffenen ist der vom Vorstand gefasste Beschluss schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei zivilrechtliche Folgerung ziehen oder Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Dem auf diese Weise ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung binnen 14 Tagen zu. Die Berufung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, der sie zur Entscheidung an den Vereinrat weiterleitet. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen sämtliche Rechte als Vereinsmitglied.
8. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen;

e) jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht (12 bis 18 Jahre)

2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 1 Abs.3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

f) Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln, bei grobem oder vorsätzlichem Missbrauch Ersatz zu leisten und leihweise überlassenes Vereinseigentum auf Anforderung unverzüglich dem Verein zurückzugeben.

g) die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 1 Abs.3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 5 Beitrag

1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Er ist mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

3. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag durch den Vorstand Beitragsermäßigung gewährt werden. Die Einführung des Familienbeitrages ist zulässig.

 

§ 6 Gliederung des Vereins

1. Der Verein wird nach den von ihm betriebenen Sportarten in Abteilungen gegliedert. Die Abteilungen sind berechtigt, sich ihren Abteilungsleiter zu wählen. Die Wahl hat in einer mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfindenden Abteilungsversammlung zu erfolgen.
Hinweis: letzter Satz wird gestrichen.
2. Alle Abteilungen, in denen Jugendliche Sport betreiben, sind berechtigt, einen Jugendwart zu wählen. Sein Mindestalter beträgt 18 Jahre. Stimmberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis: Nr. 3 entfällt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder unter 18 Jahren habe keine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind unzulässig. Mitgliedern ist es freigestellt, an den Versammlungen teilzunehmen. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden und zwar spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird oder ein dringender Grund vorliegt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 13.

 

2. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Fachausschussmitglieder
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und Aufnahmegebühr für das kommende Geschäftsjahr
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

 

3.Tagesordnung
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge, Beitragszuschläge und Aufnahmegebühren mit Wirkung zum 01.07.des laufenden Geschäftsjahres
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge

 

4.Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn Sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter ( 1. Vorsitzender ) bekannt gegeben wurde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bleiben unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen, Vorstandssitzungen und Spartenversammlungen sind Protokolle zu führen, welche am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben sind.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

5.Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer / Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Leiter Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation)
f) Leiter Sponsoring

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen sind unterteilt:
a) in ungeraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende, der Geschäfts- und Schriftführer und der Leiter Öffentlichkeitsarbeit (PR) und
b) in geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Leiter Sponsoring gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der erste Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen durch ein zweites Mitglied gegenzeichnen lassen.

Der Vorstand handelt und beschließt in allen wichtigen Fragen durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Jugendleiter
b) Frauenwartin
c) alle Abteilungsleiter
Die Wahl der Frauenwartin und die Bestätigung des Jugendleiters erfolgen in den geraden Kalenderjahren.

3. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Mitglieder definiert werden.
Im Auftrage des Sportverein Nordsteimke e.V. entscheidet der Vorstand über Renovierungsmaßnahmen, An- und Umbauten sowie Pflegemaßnahmen.
Er wird ermächtigt, alle notwendigen finanziellen und administrativen Entscheidungen zu treffen, um den Erhalt und die Erweiterung der Sportanlagen und Gebäude sowie des Sportbetriebes sicher zu stellen.Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

 

§ 10 Vereinsrat

1. Der Vereinsrat schlichtet alle Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern, sofern er hierzu aufgerufen wird. Eine Entscheidung kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Vereinsrat durch einen schriftlichen und eingehend begründeten Antrag anzurufen. Aus der Entscheidung des Vereinsrates können keine zivilrechtlichen Folgerungen gezogen werden.
3. Der Vereinsrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinsrat bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.

 

§ 11 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. In überschneidender Reihenfolge scheiden sie nach zwei Jahren aus, so dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist, während der andere Prüfer noch ein Jahr im Amt bleibt.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, gemeinsam unangemeldet die Kasse zu überprüfen und vor der Mitgliederversammlung die Pflicht, eine weitere Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, an der ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins teilnehmen.
2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung der Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Mitgliederversammlung nach 4 Wochen erneut einzuberufen.
Die Versammlung ist dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen, beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Wolfsburg zu, mit der Maßgabe, dieses Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Leibesübung zur Verfügung zu stellen und es insbesondere einem sich neu bildenden Leibesübungen treibenden Verein im Ortsteil Nordsteimke, der die gleichen Ziele verfolgt wie im § 2 dieser Satzung festgelegt sind, wieder zuzuführen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Nordsteimke, den 11.April 2015